Umstritten ist die Bewertung für Vermögenssteuerzwecke einer als Aktiengesellschaft ausgestalteten kleineren Anwaltskanzlei. Das VGr ZH hatte zu beurteilen, ob ausreichende Gründe für eine Abweichung von der schematischen Bewertung gemäss KS Nr. 28 vorliegen. Eine Abweichung ist möglich, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist.