Vermögenssteuerbewertung einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei
Vermögenssteuerbewertung einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei
Vermögenssteuerbewertung einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei
Die Steuerpflichtigen halten je 25% der als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei C AG mit vier Partnern. In ihrer Steuererklärung 2014 deklarierten sie die Aktien der C AG zum Substanzwert. Das KStA ZH bewertete die C AG wie für Dienstleistungsgesellschaften vorgesehen anhand der Praktikermethode. Die Differenz wurde im Vermögen aufgerechnet. Die Steuerpflichtigen erhoben dagegen Einsprache mit der Begründung, die Anwendung der Praktikermethode sei für eine kleine Anwaltskanzlei nicht angemessen. Die Einsprache wurde abgewiesen. Ebenso der anschliessende Rekurs beim StRGr ZH.
Das VGr ZH hält fest, dass der Verkehrswert von nicht kotierten Wertpapieren nach dem KS Nr. 28 ermittelt wird. Dabei handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Regelung, welche nach ständiger Rechtsprechung des BGr als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes von nicht kotierten Wertpapieren gilt. Eine Abweichung ist nur dann angemessen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (E. 3.2.2). Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der...
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