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Nutzniessung

Berücksichtigung einer Nutzniessung bei der Grundstückgewinnsteuer

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Für die Bestimmung des Erlöses sind von Harmonisierungsrechts wegen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung und nicht etwa jene zum Zeitpunkt der Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung massgebend sind. Die Nutzniesserin hat auch noch nach der Grundstücksübertragung beträchtliche Mieteinnahmen aus der Nutzung des überbauten Grundstücks bezogen. Nach Auffassung des BGr lassen sich auch sonst keine Anzeichen dafür ausmachen, dass die Nutzniesserin bereits zu jenem Zeitpunkt ohne Weiteres bereit gewesen wäre, gegenüber der AG auf ihr dingliches Recht zu verzichten, weshalb die Nutzniessung durchaus zu berücksichtigten ist.
iusNet StR 28.10.2019