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Berücksichtigung einer Nutzniessung bei der Grundstückgewinnsteuer

Berücksichtigung einer Nutzniessung bei der Grundstückgewinnsteuer

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Direkte Steuern

Berücksichtigung einer Nutzniessung bei der Grundstückgewinnsteuer

B war Alleineigentümerin der Grundstücke X und Y. Sie hatte die Grundstücke am 3. November 2005 schenkungshalber erhalten. Im Rahmen dieser Übertragung hatte sich die Schenkerin eine Nutzniessung vorbehalten.

Am 4. Februar 2013 gründete B die D AG und brachte anlässlich der Gründung die Grundstücke in die AG ein, wofür sie 1'000 Namenaktien zu CHF 1'000.-- ausgestellt und CHF 2'600'000.-- als Forderung gutgeschrieben erhielt. Mit einem Begleitschreiben reichte sie die Grundstückgewinnsteuererklärung ein, wobei sie einen Erlös von CHF 3'988'500.--, Anlagekosten von CHF 3'667'276.-- und einen Grundstückgewinn von CHF 321'224.-- deklarierte.

Die GGSt-Kommission veranlagte einen Grundstückgewinn von CHF 1'613'700.--, indem sie die Anlagekosten auf CHF 2'374'800.-- reduzierte, weil sie den Gebäudewert vor 25 Jahren in der Höhe von CHF 1'292'476.-- nicht als Anlagekosten anerkannt hatte, da es sich um ein Abbruchobjekt handle. Die dagegen eingelegte Einsprache wurde abgewiesen.

Das VGr ZG hiess den Rekurs teilweise gut. Es bestätigte zwar die Berechnung der Anlagekosten, wie sie die GGSt-Kommission vorgenommen hatte, kam aber zum...

iusNet StR 28.10.2019

 

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