Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten deklarierte Renovations- und Sanierungsarbeiten effektiv aufgewendet wurden, oder ob diese lediglich auf fiktiven Rechnungen beruhten.
Art. 18 Abs. 4 DBG befreit bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken denjenigen Teil von der Besteuerung, der die Anlagekosten übersteigt. Dieser setzt sich im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 StHG aus der Summe des Erwerbspreises und den Aufwendungen zusammen.
Massgebend für die Bestimmung des Erlöses sind schon von Harmonisierungsrechts wegen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung und nicht etwa jene zum Zeitpunkt der Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung.