Die KStV GE führte auf Ebene der A SA Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2011 und 2012 durch. In Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (cost-plus Methode) wurden auf Ebene der Tochtergesellschaft A Ltd (Sitz auf den Seychellen) eine maximale Entschädigung von 5 % des Aufwands zugelassen. Der um 5 % des Aufwands gekürzte Gewinn der Tochtergesellschaft A Ltd wurde daher vollständig der Muttergesellschaft A SA zugerechnet. Das BGr gelangt zur Auffassung, dass das VGr GE nicht gegen Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG verstoßen hat, indem es den Entscheid der KStV GE betreffend die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bestätigte, welche im Übrigen von den OECD Leitlinien 2010 für gruppeninterne Dienstleistungen empfohlen wird.