Grundsätzlich sind Umsätze aus Vermietung von Liegenschaften von der MWST ausgenommen. Auf diesen Umsätzen kann aber optiert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In den überprüften Steuerperioden 2010 bis 2014 war ein «offener Ausweis» der Steuer unerlässlich. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Steuer nicht ausreichend ausgewiesen wurde.