Das Bundesgericht prüft in Bezug auf die Einkommenssteuer die Frage, ob Kapitaleinlagen gemäss Art. 20 Abs. 3 nur dann steuerfrei an den Beteiligungsinhaber rückzahlbar sind, wenn die Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz offen verbucht und ausgewiesen sind. Durch Auslegung von Art. 20 Abs. 3 DBG kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Verbuchungserfordernis nicht durch den Wortlaut gedeckt ist, weshalb auch verdeckte Kapitaleinlagen einkommenssteuerfrei rückzahlbar sind.