iusNet Steuerrecht

Schulthess Logo

Steuerrecht > Kommentierung > Bund > Direkte Steuern > Einkommenssteuerfreie Rückzahlung Von Verdeckten Kapitaleinlagen

Einkommenssteuerfreie Rückzahlung von verdeckten Kapitaleinlagen

Einkommenssteuerfreie Rückzahlung von verdeckten Kapitaleinlagen

Kommentierung
Direkte Steuern

Einkommenssteuerfreie Rückzahlung von verdeckten Kapitaleinlagen

Im Jahr 2003 erwarb eine in NW domizilierte Gesellschaft eine Hotelliegenschaft in Deutschland. Der Kaufpreis entfiel grösstenteils auf ein Erbbaurecht, welches die Alleinaktionärin als Erbbauberechtigte der Gesellschaft verkaufte. Gleichzeitig übernahm die Gesellschaft von der Alleinaktionärin mit dem Erwerb der Hotelliegenschaft die entsprechenden Hypothekarschulden. Die Forderung aus dieser Schuldübernahme gegenüber der Alleinaktionärin wurde durch die Gesellschaft teilweise mit der Forderung der Alleinaktionärin aus der Baurechtsübertragung verrechnet. Die Liegenschaft wurde weit unter dem Anschaffungswert bilanziert. Gleichzeitig wurde die übernommene Hypothekarschuld passivseitig nur teilweise bilanziert.

Die Hypothekarschuld wurde zu einem späteren Zeitpunkt durch die Alleinaktionärin unentgeltlich von der AG wieder übernommen. Im Zuge der Liquidation der Gesellschaft wurde die Liegenschaft verkauft.

Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert der Liegenschaft, wurde als Liquidationsgewinn aus verdeckten Kapitaleinlagen, bei der Alleinaktionärin als Einkommen aufgerechnet.

Das BGr prüft, ob es sich bei der unentgeltlichen Schuldübernahme der Alleinaktionärin um eine verdeckte Kapitaleinlage in die Gesellschaft handelt. Das BGr gelangt zur Ansicht, dass es sich bei der privativen Schuldübernahme der Alleinaktionärin um eine Kapitaleinlage gemäss Art. 20 Abs. 3 DBG handelt, sofern die Alleinaktionärin dafür keine Regressforderung gegenüber der Gesellschaft erwirbt. Ob die Ausschüttung dieser «verdeckten» Kapitaleinlage bei der Alleinaktionären als Einkommen steuerbar ist, prüft das BGr näher:

Nach Ansicht der ESTV liegt nur dann eine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 20 Abs. 3 DBG vor, wenn die Einlage von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in der Handelsbilanz der empfangenden Gesellschaft verbucht und offen ausgewiesen wurden. Verdeckte Kapitaleinlagen können gemäss der ESTV keine Kapitaleinlagen...

iusNet StR 27.06.2023

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.