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rechtsmissbräuchlich

Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen

Rechtsprechung
Stempelabgaben
In einem Leiturteil aus dem Jahr 2020 hat das Bundesgericht klargestellt, dass ausserhalb der vorbehaltlosen Anerkennung des Steueranspruchs eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, nämlich dann, wenn sich das Verhalten der Steuerpflichtigen als rechtsmissbräuchlich darstellt. Nun korrigiert das Bundesgericht diese Praxis und stellt klar: «Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen».
iusNet StR 25.10.2023

Steuerrechtliche Anerkennung von Offshore Strukturen für die Verrechnungssteuer

Kommentierung
Verrechnungssteuer
A mit Wohnsitz in Österreich kontrolliert eine liechtensteinische Stiftung, welche an diversen unterliegenden Offshore Gesellschaften beteiligt ist. In Österreich wird die gesamte Struktur steuerlich transparent behandelt. A stellte deshalb direkt einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welcher ihm verweigert wurde. Das BGr stellt u.a. fest, dass die nachträgliche Berufung auf die Missbräuchlichkeit selbst geschaffener Gesellschaftsstrukturen, dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben widerspräche und deshalb keinen Schutz verdiene. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.
Natalie Peter
iusNet StR 25.05.2020

Steuerrechtliche Anerkennung von Offshore Strukturen für die Verrechnungssteuer

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer
A mit Wohnsitz in Österreich kontrolliert eine liechtensteinische Stiftung, welche an diversen unterliegenden Offshore Gesellschaften beteiligt ist. In Österreich wird die gesamte Struktur steuerlich transparent behandelt. A stellte deshalb direkt einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welcher ihm verweigert wurde. Das BGr stellt u.a. fest, dass die nachträgliche Berufung auf die Missbräuchlichkeit selbst geschaffener Gesellschaftsstrukturen, dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben widerspräche und deshalb keinen Schutz verdiene. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.
iusNet StR 17.04.2020