Damit eine Freizügigkeitsleistung unbesteuert bleiben kann, muss die Kapitalzahlung wieder dem Vorsorgezweck zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführer tätigten eine Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung, bezogen diese kurz darauf aber wieder infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das BGr erkennt, dass aufgrund der fehlenden Plan- und Regelmässigkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde.