Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
Die KStV BS nahm für die Steuerperiode 2017 eine Ermessenveranlagung vor, nachdem sie den Beschwerdeführer zweimal erfolgslos gemahnt hatten, die Steuererklärung einzureichen. Darauf reichte der dieser eine Einsprache zusammen mit der ausgefüllten Steuererklärung inkl. gewisser Belege ein. Beim BGr beantragte er sodann eine Neubeurteilung seiner Einsprache gegen die Ermessensveranlagung, auch in Bezug auf den Verrechnungssteueranspruch, denn mit dem Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätten sich die Vorinstanzen nicht materiell auseinandergesetzt, was eine Rechtsverweigerung sei.
Eine Rechtsverweigerung sieht das BGr vorliegend als unbegründet, auch wenn die Vorinstanz die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht als Teil des Streitgegenstandes gesehen hat. Die Vorschriften des Kt BS zur Beurteilung der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sehen vor, dass dem Steuerpflichtigen der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausnahmsweise getrennt von der ordentlichen Veranlagungsverfügung mitgeteilt werden kann (E.3.2 – E.3.4).
Bezüglich des Nichteintretens gegen die Ermessensveranlagung hält das BGr fest, dass ein...
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