Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob es sich bei Revierbeiträgen des Kantons Thurgau um Subventionen oder um Entgelt für eine steuerbare Leistung handelt. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit von Auskünften zu einem gleichgelagerten Thema an ein anderes Forstrevier des Kantons. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine steuerbare Leistung vorliegt. Die Beschwerde wird abgewiesen.