Eine Gesellschaft, welche eine Verpflichtung einer Schwestergesellschaft zur Sanierung eines Sportvereins übernimmt, erbringt dieser Schwestergesellschaft selbst dann eine geldwerte Leistung, wenn die Unternehmensgruppe, zu welcher die beiden Schwestergesellschaften gehören, Sponsorin des Sportvereins ist.
Bestritten ist das von der Beschwerdeführerin verbuchte pauschale Verwaltungshonorar an eine Schwestergesellschaft, das durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt werden konnte. Aufgrund des Novenverbotes konnten allerdings nicht alle Unterlagen berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer und Alleinaktionär der C AG und der E AG konnte die geschäftsmässige Begründetheit der Mietzahlungen der C AG an die E AG nicht nachweisen. Die Mietzahlungen wurden in Anwendung der Dreieckstheorie wurden dem Beschwerdeführer die Miete von Büroräumlichkeiten als steuerbares Einkommen aufgerechnet.