Nach Ansicht des BGr können sich die Begriffe der Schenkung und der Subvention überschneiden, da beide als Leistung ohne Gegenleistung qualifizieren. Subvention stammen in der Regel von einer Einrichtungen, welche sich zum Ziel gesetzt haben, notleidenden Personen zu helfen. Solche Einrichtungen nehmen grundsätzlich keine Schenkungen vor.