Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt werden. Eine (teilweise) Steuerbefreiung bleibt, wenn eine juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird; sie diese in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt; keine Dividenden ausschüttet; einer Aufsicht des Gemeinwesens unterliegt und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist.