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Steuerbefreit

Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt werden. Eine (teilweise) Steuerbefreiung bleibt, wenn eine juristische Person durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird; sie diese in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt; keine Dividenden ausschüttet; einer Aufsicht des Gemeinwesens unterliegt und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist.
iusNet StR 02.09.2019