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Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke

Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke

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Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke

Das EWZ Lachen wurde 1995 als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Lachen/SZ begründet uns wurde 2001 in die EW Lachen AG, umgewandelt. Sie betätigt sich in den Sparten "Elektrizität", "Wasser" sowie "Signale und Signalnetz". Mit der Sparte Signale und Signalnetz (Gemeinschaftsantenne) untersteht die EW Lachen AG seit jeher der Steuerpflicht. In Bezug auf die Sparten Elektrizität und Wasser war sie bis Ende der Steuerperiode 2005 steuerbefreit wegen Verfolgung eines öffentlichen Zwecks (Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG bzw. § 61 lit. f StG/SZ). 

Für das Steuerjahr 2006 veranlagte die KtStV die EW Lachen AG für all drei Sparten und anerkannte die Steuerbefreiung für die Sparten Elektrizität und Wasser nicht mehr. Das VGr ZG bestätigte dass die Steuerbefreiung für die Sparte Elektrizität entfalle (VGE II 2013 13 vom 28. Juni 2013), für die Sparte Wasser sei dies noch zu prüfen. Das BGr trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 2C_725 und 726/2013 vom 27. August 2013). Die Verwaltung ging in ihrer erneuten Veranlagung davon aus, dass die Sparte Wasser weiterhin steuerbefreit sei, weshalb ein entsprechender Verlust...

iusNet StR 02.09.2019

 

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