Die ESTV stellt bei einer Revision einer MWST Gruppe fest, dass die Hauptbücher der Gruppengesellschaften unvollständig und die erforderliche Prüfspur zum Teil nicht vorhanden war. Die ESTV nahm eine Ermessenseinschätzung vor, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wurde. Die Beschwerde wurde teilweise abgewiesen.