Das Bundesgericht stellt fest, dass für die Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG grundsätzlich eine allgemeine (Kurz-)Formel besteht. Dergemäss liegt eine relevante Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der betreffende Ehegatte auf unbestimmte Zeit (zeitliches Kriterium) über keine ausreichenden Mittel verfügt (betragliches Kriterium), um die fälligen Steuern zu bezahlen. Auf einen kurzfristigen finanziellen Engpass trifft dies grundsätzlich nicht zu.