Die Verurteilung zu Schadenersatz bzw. zu einer gewinnabschöpfenden Sanktion «neutralisiert» den damit korrelierenden Ertrag und lässt die Steuerbarkeit entfallen.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob das VGr ZH in einem Ordnungsbussenverfahren zu Recht einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer verlangt hat, welcher der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren CHF 32‘617.85 schuldete.