Der Pflichtige hat seine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Wallis aufgrund von Liegenschaftenbesitz angefochten, indem er behauptet, er habe diese treuhänderisch erworben. Das Bundesgericht bestätigt allerdings seine beschränkte Steuerpflicht, da er keinen zweifelsfreien Nachweis für das Bestehen eines Treuhandvertrags erbracht hat und dass dieser, sofern er tatsächlich besteht, die Bedingungen des ESTV-Merkblatts vom Oktober 1967 über Treuhandverhältnisse nicht erfüllt. Insbesondere liegen keine ernsthaften wirtschaftlichen Gründe vor, die das Treuhandverhältnis rechtfertigen.