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Umnutzung

Verkehrswertbestimmung einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen bei Überführung ins Privatvermögen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt, dass es bei der Bestimmung des Verkehrswerts nicht Sache der Steuerverwaltung ist, aufgrund einer objektivierten Betrachtung den Verkehrswert unter Annahme der Fortführung der bisherigen bzw. einer vergleichbaren Nutzung der Räumlichkeiten zu bestimmen. Aufgrund der nachgewiesenen (vergeblichen) Verkaufsbemühungen des Steuerpflichtigen und der folgenden Umnutzung der Räumlichkeiten als Wohnungen, durfte die Vorinstanz von einem Verkehrswert der bisherigen Nutzung ausgehen.
iusNet StR 21.06.2021