Die Beschwerdeführerin hat 2 Immobilien erstellt, um diese exklusiv ihrem Alleinaktionär zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der ESTV erweist sich die Sachverhaltsgestaltung als ungewöhnlich im Sinne der Judikatur und Doktrin zur Steuerumgehung. Das BVGr stützt die Auffassung der ESTV und erachtet die Voraussetzungen einer Steuerumgehung als erfüllt.