Werden Lizenzzahlungen an Schwestergesellschaften als geldwerte Leistungen aufgerechnet, so haben die Steuerbehörden Indizien für das Missverhältnis vorzulegen. Liegen solche Indizien vor, obliegt es dem Steuerpflichtigen den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen. Ob eine tiefe Reingewinnmarge bereits als Indiz ausreicht, wird im vorliegenden Entscheid durch das Bundesgericht beurteilt.