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Angemessenheit von Lizenzzahlungen an Schwestergesellschaft

Angemessenheit von Lizenzzahlungen an Schwestergesellschaft

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Angemessenheit von Lizenzzahlungen an Schwestergesellschaft

Die steuerpflichtige A AG schloss mit der liechtensteinischen Anstalt D einen Lizenzvertrag über die Nutzung der Marke W ab. Die A AG und die Anstalt D wurden direkt und zu 100% durch die liechtensteinische Stiftung C gehalten. Die Lizenznehmerin A AG verpflichtete sich ein Entgelt von CHF 100'000 plus ein Lizenzentgelt von 10% des Nettoumsatzes aus dem jeweiligen Projekt an die Lizenzgeberin zu bezahlen.

Die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Lizenzzahlungen von CHF 728'032 wurde durch die kantonalen Steuerbehörden im Umfang von CHF 655'228 als überhöht angesehen und als geldwerte Leistung aufgerechnet.

Das BGr führt aus, dass es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde sei, den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Leistung der Gesellschaft keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies steuerrechtlich die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich standhält, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Soweit die Steuerbehörde hinreichende Indizien vorlegt, um auf die Unangemessenheit der...

iusNet StR 20.12.2022

 

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