Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich schrieb ihre Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG auf null ab und übertrug sie unentgeltlich in derselben Steuerperiode auf eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Die Abschreibung wurde als nicht geschäftsmässige Aufwendung nicht zugelassen. Die Beteiligung hätte entweder bereits per Ende der Vorperiode als Nonvaleur abgeschrieben oder aber zum Verkehrswert übertragen werden müssen.