Der Unterstützungsabzug im Konkubinat setzt die objektive, unfreiwillige Unterstützungsbedürftigkeit und die Absenz einer Gegenleistung des unterstützten Partners voraus. Praxisgemäss wird dies in einem Konkubinat heutiger Ausprägung kaum je zutreffen. Unterhaltsabzüge sind nur an eigene Kinder möglich.