Der Unterstützungsabzug im Konkubinat setzt die objektive, unfreiwillige Unterstützungsbedürftigkeit und die Absenz einer Gegenleistung des unterstützten Partners voraus. Praxisgemäss wird dies in einem Konkubinat heutiger Ausprägung – insbesondere mit gemeinsamen minderjährigen Kindern – kaum je zutreffen. Unterhaltsabzüge für die Betreuung von minderjährigen Kindern sind nur an eigene Kinder möglich.