Das BGr hatte zu beurteilen, ob bei einer Immobiliengesellschaft mit Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kantonen, reine Liegenschaftskantone verrechenbare Verluste in anderen Kantonen zu übernehmen haben.
Die Revision wegen einer angeblich interkantonalen Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person diese durch Mitwirkung im Veranlagungsverfahren hätte vermeiden können.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung von Kapitalanlage- und Betriebsliegenschaften eines Vereins ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorliegt. Die kantonalen Steuerbehörden hatten unterschiedliche Ausscheidungsmethoden angewendet.