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verbundene gewerbliche Tätigkeit

Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Die Steuer wird vom Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
Florian Hanslik
iusnet StR 28.02.2022