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Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage

Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage

Kommentierung
Mehrwertsteuer

Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage

1. Sachverhalt

Die A AG bezweckt die Führung und Beratung von Unternehmen und war von 2003 bis 2010 mehrwertsteuerlich registriert. Seit 2010 ist sie in der Mehrwertsteuergruppe der B AG, welche als Holdinggesellschaft die Beteiligungen an in- und ausländischen Tochtergesellschaften des Konzern C hält, so auch 100% der A AG. Die A AG berät die B AG und deren Beteiligungsgesellschaften und erbringt damit verbundene Dienstleistungen technischer, kommerzieller und administrativer Art.

Bei einer Mehrwertsteuerkontrolle im Jahr 2010 stellte die ESTV unter anderem zu hohe Vorsteuerabzüge auf Verpflegungsaufwendungen, zu Unrecht nicht vorgenommene Vorsteuerkorrekturen für von der Steuer ausgenommene Schulungsleistungen sowie nicht deklarierte steuerbare Leistungen durch Personalverleih gegenüber der B AG («Managementdienstleistungen») fest und forderte eine Steuerkorrektur samt Verzugszinsen. Die Einsprache wurde abgewiesen.

Die A AG moniert in ihrer Beschwerde ans BGr, das Konzernleitungspersonal sei in der massgeblichen Zeit sowohl aus zivilrechtlicher Sicht als auch nach wirtschaftlich tatsächlichen Kriterien bei der B AG angestellt gewesen. Die administrative Abwicklung der Arbeitgeberfunktionen durch sie könne daran nichts ändern. Der Aussenauftritt sei bei der Beurteilung, wer im Konzern als Arbeitgeberin gelte, nicht relevant.

Die ESTV argumentiert in ihrer Vernehmlassung, wirtschaftlich betrachtet sei die A AG im Innen- als auch im Aussenverhältnis als Arbeitgeberin aufgetreten. Die A AG könne nicht genau darlegen, welche effektiven Leistungen der B AG erbracht worden sind und verweise lediglich auf allgemeine vertragliche Abmachungen zur Kostenüberwälzung an die Konzerngesellschaften (Service Agreement).

Strittig ist u.a., ob der CEO und das weitere Konzernführungspersonal bei der A AG angestellt waren und die der B AG weiterbelasteten Personalkosten als steuerbarer Personalverleih qualifiziert oder ob die...

iusNet StR 28.02.2022

 

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