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Verfahrenspflichten

Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Begründung und die Nennung der Beweismittel stellen Prozessvoraussetzungen dar. Die Steuerpflichtigen machen vorliegend geltend, sie seien ohne vorgängige rechtsgültige Mahnung nach Ermessen veranlagt worden, so dass für die Anfechtung die erhöhten prozessualen Anforderungen nicht gegolten hätten. Das BGr stellt fest, dass die Mahnung den Zweck des Mahnerfordernisses erfüllt hat. Eine wiederholte Mahnung ist nicht erforderlich.
iusNet StR 24.04.2020