Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
Die Steuerpflichtigen A und B hatten ihren Wohnsitz im Kt AG. Nach Einreichung ihrer Steuererklärung 2008 hat das StA in einem Schreiben weitere Unterlagen für die Veranlagung der Steuerperiode 2008 angefordert. Die angesetzte Frist haben die Steuerpflichtigen unbenutzt verstreichen lassen. Am 18. Januar 2016 mahnte das StA und drohte mit einer Ermessensveranlagung. Als nach einer am letzten Tag der Mahnfrist stattgefundenen telefonischen Besprechung die verlangten Unterlagen wiederum nicht eingereicht wurden, wurden A und B am 25. Mai 2016 nach Ermessen veranlagt.
Gegen die Ermessensveranlagung haben die Steuerpflichtigen Einsprache erhoben. Die StRK wies die Einsprache ab, erhöhte dabei jedoch das steuerbare Einkommen im Sinne einer reformatio in peius und reduzierte das steuerbare Vermögen. Das Spezial-VwGr AG gelangte zum Schluss, dass auf die Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen und setzte das steuerbare Einkommen und Vermögen entsprechend der Ermessensveranlagung fest. Das VwGr AG reduzierte die Staatsgebühr, wies die Beschwerde im Übrigen hingegen ab. Die Steuerpflichtigen beantragen die Sache zur materiellen Beurteilung an das Spezial-VwGr AG...
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