Das Nebeneinander der Verjährungsfristen von Art. 17 VStG und Art. 11 f. VStR beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Es wäre daher am Gesetzgeber, die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln vorzunehmen, sollte er dies wünschen.
Die Verbuchung eines bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehens stellt eine Entreicherung der Gesellschaft dar. Dem Aktionär und Darlehensgeber wird ein durch diese Rückzahlung nicht geschmälerter Anspruch auf Bezahlung des genannten Saldos eingeräumt, was eine geldwerte Leistung darstellt.