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Geldwerte Leistung durch die Verbuchung eines bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehens

Geldwerte Leistung durch die Verbuchung eines bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehens

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer

Geldwerte Leistung durch die Verbuchung eines bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehens

Gegenüber der A Immobilien AG befand die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015, dass die Gesellschaft aufgrund geldwerter Leistungen an Aktionäre (bzw. an diesen nahestehende Personen) Verrechnungssteuern von CHF 60'449'899.80 (zuzüglich 5% Verzugszinsen ab dem Datum der Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2015) schulde.

Am 22. Juni 2017 hiess das BVGr die Beschwerde der A Immobilien AG mit Teilurteil und Zwischenentscheid insofern teilweise gut, als es von der ESTV verfügte Verrechnungssteuerforderungen im Betrag von CHF 2'896'291.60 (zuzüglich Verzugszinsen) als verjährt qualifizierte (E. 8.3 und Dispositiv Ziffer 1). Es stellte weiter fest, dass die Forderungen (samt Verzugszins) auf von der ESTV festgelegten geldwerten Leistungen von CHF 156'012'606.55 noch nicht verjährt waren (E. 8.1, 8.2 und 8.4 sowie Dispositiv Ziffer 2).

Mit Urteil vom 18. April 2018 hiess das BVGr die Beschwerde der A Immobilien AG über Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils und Zwischenentscheids vom 22. Juni 2017 hinaus teilweise gut und hob den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Dezember 2015 insofern auf, als dieser Entscheid Verrechnungssteuern von CHF 108'110.80 im...

iusNet StR 29.06.2020

 

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