In einem Amtshilfegesuch muss der Sachverhalt in einer Art und Weise dargestellt werden, dass ein genügender Zusammenhang mit den verlangten Informationen ersichtlich ist. Es ist bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Unvollständigkeit des Ersuchens unter Hinweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als nicht stichhaltig gewürdigt hat.