Weil dem schweizerischen Steuerrecht eine Konzernbetrachtung fehlt, ist es dem an Kapitalgesellschaften wirtschaftlich Berechtigten nicht erlaubt, einen Vermögenswert zu einem den wirklichen Wert übersteigenden Wert übersteigenden Preis von einer von ihm beherrschten Gesellschaft auf eine Schwestergesellschaft zu übertragen und dadurch die eine Gesellschaft zu Lasten der anderen Gesellschaft zu entreichern. Gewinnverschiebungen zwischen diesen Gesellschaften sind den Aktionär im Dreieck als geldwerte Leistung aufzurechnen, die als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt.