In diesem aktuellen Entscheid setzte sich das Bundesgericht damit auseinander, ob beim Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis, eine steuerlich relevante, durch Dritte erbrachte Leistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorliegt und damit eine einkommenssteuerrechtliche Aufrechnung erfolgt.