Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln sind die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Dabei anerkennt das BGr verschiedene tatsächliche Vermutungen, welche den Zustand der Beweislosigkeit nicht eintreten lassen.