Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit eines aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleiteten Steuerhinterziehungsverfahrens trotz Änderung der internen Praxis, da ein öffentliches Interesse an der richtigen Besteuerung besteht. Mit Bezug auf die Ausschüttungen der liechtensteinischen Stiftung wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.