Damit bei der Verwaltung von Immobilien ein Betrieb im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b StHG vorliegt, muss die Tätigkeit über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen und eine große Anzahl von Gebäuden umfassen. Dies verneinte das Bundesgericht im vorliegenden Fall, weshalb die Handänderungssteuer abgerechnet werden muss.