Übertragene Gebäude auf eine Gesellschaft stellen keinen Betrieb dar
Übertragene Gebäude auf eine Gesellschaft stellen keinen Betrieb dar
Übertragene Gebäude auf eine Gesellschaft stellen keinen Betrieb dar
Im Mai 2013 liess Y, der viele Gebäude im Kanton GE besass, eine Einzelfirma in seinem Namen in das Handelsregister des Kt GE eintragen. Zweck dieser Gesellschaft war der Kauf, Verkauf, die Vermietung, das Management, der Bau und der Weiterverkauf von Gebäuden sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten.
Im Oktober 2013 stellte er bei der KtStV GE einen Rulingantrag zur Umstrukturierung seines Immobilienvermögens. Er wollte seine Privatgbäude auf eine neu zu gründende A GmbH und die Geschäftsgebäude auf die neu zu gründenden B GmbH und X GmbH übertragen. Die C GmbH sollte die neuen Unternehmen halten. Der Rulingantrag enthielt eine Liste der zum privaten und gewerblichen Vermögen gehörenden Immobilien und an welche Gesellschaften diese übertragen würden.
Die KtStV GE stimmte den steuerlichen Folgen dieser Umstrukturierung, insbesondere der Befreiung von der Handänderungssteuer, zu. Im November 2013 wurde die X GmbH in das Handelsregister eingetragen und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übertragen. Die Einzelfirma wurde im Dezember 2013 aus dem Handelsregister gelöscht.
Im Juli 2015 liess Y die zuvor abgemeldeten...
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