Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob von der ESTV beschlagnahmte Vermögenswerte sowie daraus fliessende Erträge den Steuerpflichtigen steuerlich zuzurechnen sind und folglich der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer unterliegen. Des Weiteren ist umstritten, ob im Veranlagungszeitpunkt verjährte Nachsteuern bei der Vermögenssteuer abzugsfähig sind.