Steuerliche Zurechnung beschlagnahmter Vermögenswerte und Abzugsfähigkeit von Nachsteuern
Steuerliche Zurechnung beschlagnahmter Vermögenswerte und Abzugsfähigkeit von Nachsteuern
Steuerliche Zurechnung beschlagnahmter Vermögenswerte und Abzugsfähigkeit von Nachsteuern
Die ESTV beschlagnahmte im Jahre 2010 u.a. aufgrund des Verdachts auf Steuerwiderhandlungen Vermögenswerte von A. im Gesamtwert von rund CHF 1.75 Mio. In den Steuererklärungen 2010 und 2011 deklarierten die Steuerpflichtigen die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht.
Mit Strafbefehl und Bussenverfügung vom 30. November 2016 wurde A. für die Jahre 2001 und 2006 der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung sowie der Anstiftung und Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es wurden Bussen in Höhe von CHF 466'000.00 (Kanton) bzw. CHF 148'000.00 (Bund) verfügt.
Das KStA SG berücksichtigte die von der ESTV beschlagnahmten Vermögenswerte in den Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011.
Die Steuerpflichtigen führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr.
Das BGr schützt die Würdigung der Vorinstanz bezüglich der direkten Bundessteuer. Die umstrittenen Vermögenswerte sind den Steuerpflichtigen unabhängig der Beschlagnahmung zuzurechnen. Zumal diese nicht rechtswidrig erlangt wurden und die Steuerbehörden nur im Umfang der ausstehenden Nachsteuern darauf zugreifen können. Gemäss Art. ...
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