Die A Ltd. mit Sitz auf den britischen Kanalinseln importierte diverse Kunstwerke in die Schweiz, die sie B, ihrem wirtschaftlichen Berechtigten, gegen ein Mietentgelt zur Verfügung stellte. Strittig war, ob sie sich zu Recht mehrwertsteuerlich registrierte und damit Anspruch auf den Vorsteuerabzug - namentlich auf der Einfuhr von Kunstwerken – hatte, oder der Anspruch auf Vorsteuerabzug wegen Steuerumgehung zu versagen ist. Nach Auffassung des BGer liegt eine Steuerumgehung vor.