Streitig ist vorliegend, ob eine Wertberechtigung auf einer Beteiligung geschäftsmässig begründet war. Das Bundesgericht prüft als Vorfrage die Unternehmensbewertung der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Konkret hat das Bundesgericht im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob die Beteiligung nicht bereits beim Erwerb über dem Verkehrswert aktiviert wurde.