Auflösung nicht mehr notwendiger Rückstellungen
Auflösung nicht mehr notwendiger Rückstellungen
Auflösung nicht mehr notwendiger Rückstellungen
Die A AG mi Sitz im Kt BE nahm im Geschäftsjahr 1996 eine "aus handelsrechtlicher Sicht absolut notwendige" Rückstellung von Fr. 1'000'000 vor. Diese bezog sich auf das unbewegliche Vermögen, das als einziger aktivseitiger Posten bilanziert war. Aufgrund der gebildeten Rückstellung trat ein handelsrechtlicher Verlust von Fr. 931'931 ein. Die KStV BE erachtete die Rückstellung als geschäftsmässig begründet und liess sie auch in den Folgeperioden zu.
Im Geschäftsjahr 2008 veräusserte die A AG aus ihrem Immobilienbestand zwei bebaute Grundstücke. Im Portefeuille blieb ein Grundstück zurück. In den Steuerperioden 2009 und 2010 setzte sie die bisher unveränderte Rückstellung auf dem unbeweglichen Vermögen, je um Fr. 50'000 herab. Im Einspracheverfahren zur Steuerperiode 2010 machte die KStV BE die A AG darauf aufmerksam, dass die seit mehr als zehn Jahren passivierte Rückstellung von nun noch Fr. 900'000 geschäftsmässig nicht mehr begründet sei. Die A AG habe die Rückstellung im Geschäftsjahr 2011 aufzulösen. Bei Unterlassung der Auflösung werde die KStV BE von Amtes wegen zur Aufrechnung schreiten.
In der Folge löste die A AG die Rückstellung in der...
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