In diesem Entscheid ergänzt das Bundesgericht die Rechtsprechung zu eigenen Aktien. Es beschäftigt sich dabei mit der Frage, ob das Gewinnsteuerrecht eine Korrekturvorschrift enthält, nach welcher ein handelsrechtlich erfolgsneutral verbuchter Erlös aus der Wiederbegebung eigener Aktien eine Aufrechnung nach sich ziehen kann.