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Bilanzänderung bei Forderungsverzicht

Bilanzänderung bei Forderungsverzicht

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Direkte Steuern

Bilanzänderung bei Forderungsverzicht

2C_576/2020

Der Präsident und einziger Genossenschafter hatte gegenüber der Genossenschaft mit Sitz im Kt TG eine Darlehensforderung, auf welche er im Jahr 2016 zu einem grossen Teil verzichtete. Die KStV TG eine Aufrechnung im Gewinn mit der Begründung vor, es handle sich beim Darlehen um eine Grundpfandforderung, die der Präsident von der UBS AG zessionsweise erworben habe. Der Verzicht auf die Forderung begründe einen echten und somit steuerwirksamen Sanierungserfolg und nicht einen erfolgsneutralen Vorgang.

Die Steuerpflichtige trug in der Einsprache vor, der Präsident werde den Forderungsverzicht rückgängig machen. Die Einsprache wurde mit der Begründung abgewiesen, die handelsrechtskonforme Bilanz würde durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bilanz ersetzt. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen an die StRK TG wurde teilweise gutgeheissen. Insbesondere wurden noch nicht verrechnete Vorjahresverluste zum Abzug zugelassen. In den anderen Punkten wurde die Beschwerde abgewiesen. Insbesondere wurde die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass es sich um eine Bilanzänderung handelt. Der Forderungsverzicht sei steuerwirksam, da das Darlehen bis anhin nicht als verdecktes Eigenkapital behandelt worden sei und es von einer Drittpartei – der UBS AG – übernommen wurde. Das VGr TG wies die Beschwerde mit der gleichen Begründung ab. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Beschwerde ans BGr.

Das BGr verweist auf das Massgeblichkeitsprinzip gemäss Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG und führt aus, dass eine Bilanzänderung vorliegt, wenn eine handelsrechtskonforme Buchung durch eine andere handelsrechtskonforme Buchung ersetzt wird. Eine Bilanzänderung ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Im Laufe des Veranlagungsverfahren ist eine Bilanzänderung nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum vorgenommen hat. Ausgeschlossen sind Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden (E. 2.2).

Forderungsverzichte, die von unabhängigen Dritten ausgesprochen werden, sind erfolgs- und steuerwirksam. Erfolgt der Forderungsverzicht durch eine nahestehende Person, kennt die Praxis zwei Ausnahmen: Das Darlehen wurde zuvor steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt oder die Konditionen halten dem Drittvergleich nicht stand (E. 2.3.2).

Das BGr stellt fest, dass die Genossenschaft die Bilanzänderung nur unter dem Eindruck der Veranlagungsverfügung zwecks Steuerersparnis vornehmen wollte. Der Irrtum liege nicht in den tatsächlichen Verhältnissen, sondern im Rechtlichen begründet. Ein entschuldbarer Irrtum, der Anlass zu einer Bilanzänderung geben kann, fusse jedoch in den Sachumständen, nicht auf der Rechtslage («Nichtwissen schützt nicht», Urteil 2C_859/2019, E. 3.2.2). Eine Bilanzänderung sei somit ausgeschlossen, da sie einzig aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt wäre.

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und wurde abgewiesen.

iusNet StR 22.10.2020