Wiederbegebung eigener Aktien: steuerfreie Kapitaleinlage oder steuerbarer Gewinn?
Wiederbegebung eigener Aktien: steuerfreie Kapitaleinlage oder steuerbarer Gewinn?
Wiederbegebung eigener Aktien: steuerfreie Kapitaleinlage oder steuerbarer Gewinn?
Bei einer Überprüfung des KStA ZH wurde festgestellt, dass die steuerpflichtige A. AG für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendete Aktien, die sie zurückgekauft hatte, in ihrer Bilanz nicht als Aktivum, sondern im Eigenkapital als Minusposten ausgewiesen hatte. Im Rahmen der Zuteilung dieser Aktiven an Mitarbeitende kam es zu einer positiven Differenz zwischen dem Zuteilungswert und den Anschaffungskosten von Fr. 65'082'950.-, welche von der steuerpflichtigen A. AG mit dem vorerwähnten Minusposten im Eigenkapital verrechnet und erfolgswirksam (sic!) der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen wurde.
Dieses handelsrechtlich unbestrittenermassen korrekte Vorgehen, wurde von dem KStA ZH und hernach der ESTV wegen einer steuerrechtlichen Korrekturvorschrift gerügt und der Mehrerlös als steuerbarer Kapitalgewinn qualifiziert. Die von der A. AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das VWGr ZH gut. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die ESTV sodann die Aufhebung des Urteils des VWGr ZH.
Das BGr führt aus, dass vorliegend zu prüfen sei, ob der Erlös aus der Wiederbegebung zurückgekaufter eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für die steuerpflichtige Gesellschaft einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt. Dabei ist fraglich, ob der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis (Wiederbegebungspreis im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms) und Anschaffungskosten eine steuerneutrale Kapitaleinlage wiedergibt oder aufgrund einer steuerrechtlichen Korrekturvorschrift als steuerbarer Kapitalgewinn beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen ist. Denn gemäss Art. 57 DBG ist der Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn und für dessen Ermittlung ist nach dem sog. Massgeblichkeitsprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG vom Handelsrecht auszugehen. Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des Gewinns, ausser es bestehen besondere...
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