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Ohne Spesenreglement ausgerichtete Pauschalspesen

Ohne Spesenreglement ausgerichtete Pauschalspesen

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Direkte Steuern

Ohne Spesenreglement ausgerichtete Pauschalspesen

2C_316/2020

Die steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz im Kt ZG ist im Bereich der Vermittlung von Versicherungen tätig. Sie richtete allen im Aussendienst tätigen Arbeitnehmern Pauschalspesen im Umfang von 20 Prozent des erwirkten Umsatzes aus. Darunter auch an den Alleinaktionär und Geschäftsführer sowie dessen Sohn.

Die KStV ZG beanstandete die Höhe der Pauschalspesen und anerkannte lediglich die Hälfte als geschäftsmässig begründet. Die andere Hälfte wurde der Steuerpflichtigen aufgerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache und der Rekurs an das VwG ZG blieben erfolglos. Das BGr hatte zu entscheiden, ob die bezahlten Pauschalspesen auf Ebene der steuerpflichtigen Arbeitgebergesellschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

Die Steuerpflichtige argumentiert, selbst wenn die Pauschalspesen tatsächlich überhöht gewesen sein sollten, liege ein geschäftsmässig begründeter Personalaufwand vor, der handelsrechtlich als Lohnaufwand zu verbuchen ist, während Spesenvergütungen unter die Position übriger Personalaufwand fallen. Dagegen hatte das BGr nichts zu beanstanden. Im Umfang der übermässig ausgerichteten Pauschalspesen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, ähnlich einer Gratifikation oder dergleichen. Ausschlaggebend ist, dass der Leistung ein Gegenleistungscharakter zukommt (E. 3.4.2). Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips (BGE 143 II 8, E. 7.1, S. 21f.) gilt, dass geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt, solange die teilweise überhöhten Pauschalspesen auf einer konkreten Leistung des Arbeitnehmers beruhen (E. 3.4.3). Somit erachtet das BGr die Pauschalspesen an die nicht nahestehenden Arbeitnehmer als geschäftsmässig begründet. Die Aufrechnung erweist sich bezüglich dieser Personalkategorie als unbegründet. Ausserhalb des Streitgegenstands und damit nicht zu beurteilen war, wie es sich sozialversicherungsrechtlich und bezüglich der Einkommenssteuer auf Ebene der Arbeitnehmer verhält.

Hinsichtlich der an den Alleinaktionär und dessen Sohn ausgerichteten Pauschalspesen gelangt das BGr zu einem anderen Schluss. Bei Nahestehenden ist eine Abgrenzung zwischen vertragsrechtlich gerechtfertigten und beteiligungsrechtlich motivierten Leistungen vorzunehmen (E. 3.5.2). Es greift zu kurz, alleine auf den Vergleich mit den nicht nahestehenden Arbeitnehmern abzustellen. Es muss an die konkreten Spesenereignisse angeknüpft werden. Im ausserreglementarischen Bereich ist entscheidend, ob und in welcher Höhe konkrete Spesenereignisse belegt werden können. Vorliegend konnte die Steuerpflichtige die Spesenereignisse nicht nachweisen. Die an den Alleinaktionär und seinen Sohn ausbezahlten Pauschalspesen qualifizieren deshalb als geldwerte Leistungen und sind geschäftsmässig nicht begründet. Die Aufrechnung erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

 

iusNet StR 25.01.2021